21. Mai 2008 - Fast unbemerkt und ohne große öffentliche Diskussion - sie beginnt
erst jetzt - ist mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz am 01.04.2007
und dem § 73 d SGB V das Zweitmeinungsverfahren eingeführt worden. Diese
Regelung besagt, dass die Verordnung von innovativen, risikoreichen und
kostenintensiven Arzneimitteln durch den behandelnden Arzt in
Abstimmung mit einem fachlich besonders ausgewiesenen Arzt erfolgen
muss. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien die
Einzelheiten.
Diese Bestimmung muss das Vertrauen von Patienten in die Medizin
erschüttern. Dürfen Ärzte schwerkranke Menschen, z.B. Tumorpatienten
behandeln, ohne dass sie die fachliche Qualifikation dafür haben?
Werden in Deutschland Medikamente zugelassen, die für Patienten ein
Risiko darstellen und die Patientensicherheit gefährden? Gibt es ein
neues Berufsbild, das der „Zweitmeiner", der Arzt für besondere
Arzneimitteltherapie, mitbringen muss? Wird der Therapiebeginn verzögert
durch die Inanspruchnahme eines zweiten Arztes? Welche Kriterien sind
letztlich entscheidend für die Bewilligung der Therapie, die der
behandelnde Arzt für notwendig hält? Welchen Einfluss hat diese
Vorgehensweise auf eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung? Wird
mit dieser Maßnahme die Therapiefreiheit des Arztes eingeschränkt? Wer
ist haftungsrechtlich gegenüber dem Patienten verantwortlich für die
Behandlung und möglicherweise für die unterbliebene Behandlung? Ist eine
Therapieentscheidung nach Aktenlage ohne Patientenkontakt überhaupt
erlaubt? Wer bezahlt die Kosten für die zeitlichen Mehrbelastungen, die
in der derzeitigen Honorierung in dem ohnehin gedeckelten Honorarsystem
nicht enthalten sind? Wer trägt die Kosten für die Schaffung einer neuen
Struktur, die in landesrechtliche Hoheiten und möglicherweise das
Weiterbildungsrecht der Landesärztekammern eingreift?
Als Krebs-Selbsthilfeorganisation, die wir in medizinischen und
politischen Gremien Einfluss auf Versorgungsstrukturen und -abläufe
nehmen, haben wir uns bisher darauf verlassen, dass bei einer
Krebserkrankung eine Diagnosesicherung durch einschlägige Labor- und/
oder bildgebende Befunde sowie die Hinzuziehung hochwertiger Leitlinien
die Therapieoptionen bestimmen. Wir treten für Patientenrechte ein, die
dem Grundprinzip der Gesundheitsreform aus 2007 „Zugang der Versicherten
zu allen medizinisch notwendigen Leistungen unter Einbeziehung des
medizinischen Fortschritts" folgen. Wir stehen für die zentralen Ziele
der Politik: Für Patientenorientierung, Qualitätsoptimierung und
Kostenreduzierung (eine Qualitätsverbesserung ist unweigerlich mit
Kostenreduzierung verbunden).In dem Zweitmeinungsverfahren ist keine
Qualitätsverbesserung erkennbar, es sei denn, bisher wurde grob
fahrlässig gehandelt.
Wir stehen nicht für den alleinigen Aspekt der Kostenreduzierung zu
Lasten der Patienten, wir stehen nicht für das Verwehren des
medizinischen Fortschritts und nicht für den Zweifel an der
medizinischen Kompetenz unserer Ärzte auf den verschiedenen
Versorgungsebenen.
Wir befürchten, dass Ärzte die Verordnung von entsprechenden
Arzneimitteln wegen des zusätzlichen Aufwandes vermeiden und
Tumorpatienten auf diese Weise innovative Therapien vorenthalten werden.
Wir befürchten darüber hinaus, dass für Tumorpatienten durch die
Regelungen des § 73 d auch nach Klärung aller Fragen Nachteile in der
Versorgungsqualität und unzumutbare, zusätzliche psychische Belastungen
entstehen z. B. durch längere Wartezeiten, Ungewissheiten und
möglicherweise dem Gefühl: Die einzige Therapie, die mir helfen könnte,
wird mir verwehrt. Das kann nicht Ziel einer Gesundheitsreform oder des
Wettbewerbsstärkungsgesetzes sein und auch nicht billigend in Kauf
genommen werden!
Bundesvorstand der Frauenselbsthilfe nach Krebs