Manuelle Lymphdrainage (MLD)

Die Manuelle Lymphdrainage (MLD) muss von der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt verordnet werden, damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt. Die Verordnung von Heilmitteln ist in der sogenannten Heilmittel-Richtlinie geregelt. Seit 2021 liegt eine Neufassung dieser Richtlinie und ein entsprechend geänderter Heilmittelkatalog vor.

Für die Betroffenen und auch für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte bringt die neue Heilmittel-Richtlinie deutliche Erleichterungen, denn sie vereinfacht die Verordnung von Heilmitteln sehr. Mit der komplizierten Regelfallsystematik, die bisher stets durchlaufen werden musste, ist Schluss. Es gibt keine Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls mehr.

Je nach Indikation (rechtfertigender Grund) ist MLD gemäß der neuen Heilmittel-Richtlinie folgendermaßen verordnungsfähig:

  • MLD-30 Minuten (Teilbehandlung) bei leichtgradigen Lymphödemen, Ödemen oder Schwellungen zur Behandlung eines Körperteils
  • MLD-45 Minuten (Großbehandlung) bei Lymphödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen
  • MLD-60 Minuten (Ganzbehandlung) bei schwergradigen Lymphödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen

Der Indikationsschlüssel für das Lymphödem lautet LY. Auf dem Rezept stand bisher LY30, LY45 und LY60 (je nach Verordnungsmenge). Seit Januar 2021 kann auch der lymphologische Kompressionsverband (LKV) verordnet werden. Die Verordnung auf dem Rezept lautet daher nun folgendermaßen: MLD 30; MLD 30 + LKV ; MLD 45 ; MLD 45 +LKV ; MLD 60; MLD 60+LKV.

Als zusätzliche Heilmittel können Wärmetherapie und/oder Übungsbehandlung mit der Kompression verordnet werden. Diese Heilmittel haben eine eigene Spalte auf der Verordnung bekommen.

Auch die Therapiefrequenz muss auf dem Rezept eingetragen werden. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Empfehlung. Änderungen können von der Therapeutin/dem Therapeuten nach Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt erfolgen.

Wie bisher gibt es für jede Verordnung noch Höchstmengen. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen überschritten werden – etwa bei langfristigem Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf. Alle Lymphödeme ab dem Stadium II sowie alle Lymphödeme nach Krebserkrankungen erfüllen die Kriterien für den langfristigen Heilmittelbedarf. Es ist dabei irrelevant, welche Extremität betroffen ist. Es können auch Gesicht und Genitale sein.

Die Indikationen (Krankheitsbilder), für die ein langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gilt, finden sich auf zwei entsprechenden Listen in der Heilmittel-Richtlinie:

Heilmittel-Richtlinie

Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt hat die Möglichkeit, die Behandlung als dringenden Behandlungsbedarf zu kennzeichnen. Dann muss die Therapie innerhalb der nächsten 14 Tage (z. B. nach einer Operation) beginnen. Falls das nicht der Fall ist, ist ein Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen möglich.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in unserer Broschüre

Krebs und Lymphödem

Geprüft:  Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs