Häusliche Krankenpflege 

Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist oder der Krankenhausaufenthalt durch häusliche Krankenpflege vermieden werden kann. Sie kann auch dann erfolgen, wenn dadurch eine vorzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus möglich ist oder wenn sie zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig ist.

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht in jedem Fall nur dann, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Kann die Krankenkasse keine fachlich ausgebildete Pflegekraft stellen, so hat sie die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft, die in Krankenpflege ausgebildet ist, in angemessener Höhe zu erstatten.

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht grundsätzlich für vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen auch länger.

Leistungen der Häuslichen Krankenpflege können künftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Die Inanspruchnahme ist voraussichtlich allerdings erst am Oktober 2023 möglich.

Informationen zur Videosprechstunde

Informationen dazu, wie häusliche Krankenpflege organisiert wird, hat der Krebsinformationsdienst zusammengestellt:

Häusliche Krankenpflege

Geprüft und aktualisiert:  Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs