Zuzahlung zu stationären/ambulanten Reha-Maßnahmen

Ist der Kostenträger die Krankenkasse, müsst Ihr für ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen in der Regel zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt 10,– € pro Tag und ist in der Regel auf 42 Tage befristet.

Innerhalb des Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlungen werden nicht angerechnet. Eine Zuzahlungsminderung/-befreiung ist möglich, wenn die Belastungsgrenze von zwei bzw. einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen erreicht ist.

Ist der Kostenträger für die Reha-Maßnahme die Rentenversicherung, ist die Zuzahlung für längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Bereits geleistete Zuzahlungen im selben Kalenderjahr für ambulante oder stationäre Reha-Maßnahmen sowie für Krankenhausbehandlungen werden angerechnet. Grundsätzlich ist die Zuzahlung bei der gesetzlichen Rentenversicherung von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. So können sich viele Patienten auf Antrag ganz oder teilweise davon befreien lassen. Informationen dazu finden sich hier:

Zuzahlungen / Wer zahlt was?

Ist der Kostenträger die Berufsgenossenschaft, ist keine Zuzahlung fällig.

Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs