Rechtsgrundlagen

Es gibt vier Umschreibungen von Behinderung:

  1. "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist." (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
  2. Als schwerbehinderte Menschen gelten Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt. Der GdB bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, der Teilhabe in allen Lebensbereichen und nicht nur im Erwerbsleben (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
  3. Behinderte mit einem GdB von weniger als 50, jedoch mindestens 30 können auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen "gleichgestellt" werden (§ 2 Abs.2 SGB IX); zum Beispiel wenn infolge einer Behinderung ohne die Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann.
  4. Erwerbsminderung: Teilweise (bzw. voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (bzw. drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtwirkung maßgebend.

Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs