Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden grundsätzlich auf
Antrag gewährt, und zwar durch Vorlage der Krankenversicherungskarte vor
Behandlungsbeginn beim Arzt (= Vertragspartner der Krankenkasse).
Der Arzt entscheidet im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung
eigenverantwortlich über die einzelnen , für ihm für erforderlich
gehaltenen, Leistungen,gemäß dem Leistungskatalog.
Es gibt eine Reihe von Leistungen, die nur auf Antrag und nach
Genehmigung durch die Krankenkasse gewährt werden. Über diese
Leistungen, auf die Versicherte ggf. Anspruch haben, muss der Arzt die
Patienten informieren und entsprechende Atteste ausstellen.
Solche Leistungen sind:
- bestimmte Hilfsmittel
- bestimmte Heilmittel
- sogenannte „Off-Label-Use"-Anwendungen
(= Zulassungen außerhalb des
Anwendungsgebietes)
Ein typischer Fall des Off-label-use sieht so aus, dass ein Medikament
nur für die Behandlung einer bestimmten Krebserkrankung zugelassen ist,
aber bei einer anderen, möglicherweise sehr ähnlichen Krebsart
eingesetzt wird. Aber auch wenn z.B. ein Medikament nur für die Therapie
bei einem Rückfall zugelassen ist, so wird die Anwendung in der
Primärtherapie als Off-Label-Use bezeichnet, auch wenn es sich ansonsten
um exakt die gleiche Erkrankung handelt.
- sinnvolle Behandlungen ohne eindeutige Zulassungsregelungen
- besondere in Deutschland für die Behandlung nicht zugelassene
Medikamente, für die es hier keine Alternative gibt.
Der Antrag auf oben genannte Leistungen muss VOR Beginn der
Behandlung gestellt werden.
Die Krankenkasse muss aufgrund medizinischer oder evtl. auch humanitärer
Gesichtspunkte klären, ob eine Bewilligung ausgesprochen werden kann.
Wie sieht ein begründeter Antrag auf Leistungen aus?
1. genaue Beschreibung der begehrten Leistungen
2. medizinisch begründete Notwendigkeit durch ärztliches Attest
3. evtl. Kostenvoranschlag oder frühere Atteste
4. evtl. Eilantrag durch den Arzt
An wen adressiere ich den Antrag?
An die örtlich zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse!
Wer entscheidet in medizinischen Fragen?
Der kassenartenübergreifende medizinische Dienst der Krankenkassen, der
grundsätzlich die Grundlage für die Entscheidung trifft, dennoch gibt es
einen Entscheidungsspielraum der Krankenkassen; z.B. bei
Rehabilitationsmaßnahmen, bei alternativen Heilmethoden.
Was tue ich bei Ablehnungen?
1. Form der Ablehnung
Ablehnungen durch die Krankenkassen sollten immer in schriftlicher Form
erfolgen, verständlich und nachvollziehbar, mit schlüssigen Begründungen
und Hinwies auf die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Auch
Ermessensentscheidungen müssen begründet sein.
2. Wie lege ich Widerspruch ein?
Wann?
- Widerspruchsfrist bei Ablehnung - innerhalb eines
Monats
- Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr, wenn der Hinwies
auf Widerspruchsmöglchkeit im Ablehnungsschreiben fehlt.
Wie?
- Form: formlos schriftlich
- Eingehen auf Ablehnungsgründe
- Beifügen von weiteren Attesten und wichtigen Unterlagen
- Möglichkeit zum mündlichen Widerspruch zur Niederschrift bei der
örtlichen Geschäftsstelle
- Hinzuziehen eines fachkundigen „Fachanwalts für Sozialrecht" oder
„Fachanwalt für Medizinrecht" ratsam bei Vorliegen einer
Rechtschutzversicherung
- Bei Erfolg des Widerspruchs zahlt die Krankenkasse die Anwaltskosten
3. Wer entscheidet bei Widerspruch?
- Unabhängige Stelle in der Krankenversicherung
- Kostenlos für Versicherte
- Schriftlicher Bescheid mit drei Entscheidungsmöglichkeiten des
Widerspruchs:
1. abgeholfen
2. teilwiese abgeholfen
3. zurückgewiesen
- Recht auf unverzügliche Entscheidung innerhalb einer 3 Monatsfrist
- bei begründeter Eile- Untätigkeitsklage beim zuständigen
Sozialgericht
- begründeter Antrag auf einstweilige Anordnung beim für ihren Wohnort
zuständigen Sozialgericht
Was tue ich bei Zurückweisung des Widerspruchs?
1. Erheben einer Klage vor dem Sozialgericht - siehe
Rechtsmittelbelehrung!
Wann?
- Innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchs
Wie?
- Selbst oder mit anwaltlichem Beistand, wobei beim Obsiegen die
Krankenkasse die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen muss.-
beim Abweisen der Klage zahlt der Kläger.
- Gericht prüft ggf. Rechtswidrigkeit
- Gericht zieht zur Sachaufklärung und zur Entscheidungsfindung
Zeugen, Sachverständige und ärztliche Gutachten hinzu- Bitte ggf. darauf
hinweisen!