Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20c SGB V
Der gestiegene Stellenwert der Selbsthilfe und ihrer Förderung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen soll in der Neufassung der Förderregelungen zum Ausdruck kommen. Die neuen Vorschriften sollen zudem sicherstellen, dass das vorgesehene Fördervolumen komplett zur Ausschüttung kommt und die Durchführung der Förderung effizient und antragstellerfreundlich wird.
Seit Januar 2008 wird das neue Verfahren mit den zwei unterschiedlichen Fördersträngen der kassenübergreifenden und der kassenindividuellen Förderung praktiziert. Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem Gemeinschaftsfond sind die BAG Selbsthilfe und die Parität auf allen Ebenen (Gruppe, Land, Bund) als maßgebliche Vertreter der Selbsthilfe beteiligt.
Welche Auswirkungen hat das neue Verfahren in der Praxis? Zahlreiche Rückmeldungen aus den zwölf Ländern unseres Verbandes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Vergabeausschüsse sind eingerichtet, wollen aber nicht wirklich ihre Kompetenz teilen.
- Absagen auf Anträge werden erteilt, bevor der Vergabeausschuss getagt hat.
- Der bürokratische Aufwand hat sich erhöht und schreckt Antragsteller ab.
- Die kassenindividuelle Förderung ist nicht transparent und hat offensichtlich keine einheitlichen Kriterien.
- Krankenkassen mischen sich mit Bewilligung / Ablehnung in die inhaltliche Arbeit der Selbsthilfe ein.
- Krankenkassen bevorzugen für sie werbewirksame Projekte und vernachlässigen Projekte, die der fundamentalen Selbsthilfearbeit dienen.
- Wertvolle Projekte können nicht durchgeführt werden, weil Anfang des dritten Quartals noch keine Antwort / Förderzusage vorliegt.
- Förderung wird verweigert, weil die Frauenselbsthilfe nach Krebs von der Deutschen Krebshilfe gefördert wird!
- Förderung erfolgt im Widerspruch zu Satzungsrichtlinien der Antragsteller.
Fazit: Die Umsetzung der verpflichtenden Selbsthilfeförderung nach § 20c Abs. 4 SGB V (ohne Rechtsanspruch) ist bisher nicht befriedigend gelöst. Wenn die Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassen einen Beitrag zur Stärkung der Selbsthilfe leisten soll, muss das Vergabeverfahren umgehend unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe der Selbsthilfe weiterentwickelt werden. Ohne Planungssicherheit wird Selbsthilfe geschwächt und handlungsunfähig.



