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Wiki

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Begriffe und Informationen rund um unsere Arbeit. Von Unterstützungsangeboten und Selbsthilfegruppen über medizinische Fachbegriffe bis hin zu sozialrechtlichen Themen. So erhalten Sie einen schnellen Überblick und praktische Hilfen.

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Soziales

Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeits-ALG)

Das Nahtlosigkeits-ALG sichert Betroffene ab, deren Krankengeldanspruch endet, obwohl weiter Arbeitsunfähigkeit besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine fiktive Bemessung des Leistungsanspruchs, und die Dauer des ALG-I-Bezugs richtet sich nach Beitragszeiten sowie dem Lebensalter. Seit 2023 können geringe ALG-I-Leistungen durch Bürgergeld ergänzt werden. 

Zur Seite "Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeits-ALG)"

Bürgergeld

Es gibt verschiedene Formen der Grundsicherung in Deutschland. Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt ab 2026 das Bürgergeld und unterstützt weiterhin Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sichern können. 

Zur Seite "Bürgergeld"

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente dient dazu, das Einkommen von Versicherten zu ersetzen, deren Erwerbsfähigkeit teilweise oder vollständig eingeschränkt ist. Sie unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, hat Anspruch auf volle, wer drei bis sechs Stunden arbeiten kann, auf teilweise Erwerbsminderung. Ausführliche Infos hier:

Zur Seite "Erwerbsminderungsrente"

Existenzsicherung

Die Diagnose einer Krebserkrankung hat in der Regel eine längere Behandlungsphase zur Folge. Für Patientinnen und Patienten, die im Erwerbsleben stehen, ergeben sich hierdurch ggf. lange Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit entsprechenden finanziellen Folgen. Wir stellen hier die sozialrechtlichen Leistungsansprüche zur Sicherung der finanziellen Existenz vor.

Zur Seite "Existenzsicherung"

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) bzw. der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen das Leben eines Menschen einschränken – jedoch nicht in Prozent, wie oft fälschlich angenommen. Grundlage für die Bewertung sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, nach denen ärztliche Gutachter einen Gesamt-GdB ermitteln. Ab einem GdB von 50 gilt eine Schwerbehinderung, die einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis begründet. Auch Gleichstellungen ab GdB 30 sind möglich, und nach einer Heilungsbewährung kann es zu Anpassungen des GdB kommen.

Zur Seite "Grad der Behinderung (GdB)"

Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Erwachsenen, die im Alter oder bei unbefristeter voller Erwerbsminderung zu wenig Einkommen und Vermögen haben, insbesondere, weil sie keine Rente bekommen, oder weil ihre Rente nicht reicht, um davon zu leben.  Höhe und Umfang der Grundsicherung entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe.

Zur Seite "Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter"

Härtefond der Deutschen Krebshilfe

Die Deutsche Krebshilfe unterstützt Betroffene und ihre Angehörigen. Über ihren Härtefonds bietet sie schnelle, unbürokratische finanzielle Hilfe für Menschen, die durch eine Krebserkrankung in eine Notlage geraten sind. Die einmalige Unterstützung ist einkommensabhängig und kann über ein einfaches Antragsformular beantragt werden.

Zur Seite "Härtefond der Deutschen Krebshilfe"

Häusliche Pflege

Zur häuslichen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung zählen alle Leistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause erhält. Es gibt zwei Möglichkeiten, häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen. Entweder gewährt Euch die Pflegekasse die entsprechende Sachleistung (Bezahlung der Pflegeeinsätze von ambulanten Diensten und Sozialstationen), oder Ihr erhaltet Pflegegeld, mit dem Ihr selbst die Pflege durch geeignete Kräfte sicherstellen. Es gibt auch die Möglichkeit, Geld- und Sachleistungen zu kombinieren. Ausführliche Infos hier:

Zur Seite "Häusliche Pflege"

Hilfe zum Lebensunterhalt

"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie soll Menschen ein Leben in Würde ermöglichen, wenn ihr Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreicht und sie sich weder selbst helfen können, noch von anderen (z.B. von Angehörigen oder über andere Sozialleistungen) die nötige Hilfe bekommen.

Zur Seite "Hilfe zum Lebensunterhalt"

Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung (Vergünstigungen)

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis können verschiedene Nachteilsausgleiche nutzen – etwa steuerliche Erleichterungen, besonderen Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Nahverkehr.

Zur Seite "Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung (Vergünstigungen)"

Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige, blinde und hilflose Personen können Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen, wenn Einkommen bzw. Vermögen zu gering sind, um den für die Pflege anfallenden Eigenanteil zu erbringen. Die Gewährung erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen. Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen sein (Pflegegrad) und die Leistungen anderer Versicherungen (z. B. Pflegeversicherung) dürfen die Kosten für die Pflege nicht bzw. nicht vollständig abdecken. Beratung und Antragstellung beim zuständigen Sozialamt.

Zur Seite "Hilfe zur Pflege"

Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung eine der Säulen der Sozialversicherung. Beiträge werden automatisch über Lohn, Gehalt oder Rente eingezogen und an die Pflegekasse abgeführt, die bei der jeweiligen Krankenkasse als eigenständige Einrichtung angesiedelt ist. Privatversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Dafür kann ein staatlicher Zuschuss von fünf Euro pro Monat beantragt werden, sofern mindestens zehn Euro monatlich eingezahlt werden; die Beantragung erfolgt direkt über das jeweilige Versicherungsunternehmen.

Zur Seite "Pflegeversicherung"

Rechtsgrundlagen Schwerbehindertenausweis

Behinderung liegt vor, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen länger als sechs Monate die Teilhabe behindern. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem GdB ab 50, bei einem GdB von 30–49 ist eine Gleichstellung möglich. Erwerbsminderung besteht, wenn krankheits- oder behinderungsbedingt dauerhaft weniger als sechs bzw. drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Bei mehreren Beeinträchtigungen zählt ihre Gesamtwirkung.

Zur Seite "Rechtsgrundlagen Schwerbehindertenausweis"

Rentengewährung

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung können verschiedene Altersrenten in Anspruch nehmen, für die es unterschiedliche Zugangsbedingungen gibt. Dazu gehören das Erreichen eines entsprechenden Lebensalters, eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen. Weiterführende Infos gibt es hier:

Zur Seite "Rentengewährung"

Rentengewährung

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung können verschiedene Altersrenten in Anspruch nehmen, für die es unterschiedliche Zugangsbedingungen gibt. Dazu gehören das Erreichen eines entsprechenden Lebensalters, eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen. Mehr Infos hier:

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Schwerbehindertenausweis

Schwerbehindertenausweis bei Krebserkrankungen
Menschen, die an Krebs erkranken, erhalten nach Diagnose und Akutbehandlung in der Regel für fünf Jahre einen Schwerbehindertenausweis. Dieser soll die durch Erkrankung, Therapie und mögliche Langzeitfolgen entstehenden Nachteile ausgleichen. Der Umfang der Vergünstigungen richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und bietet sowohl berufstätigen als auch nicht berufstätigen Betroffenen wichtige Erleichterungen. Dazu zählen etwa ein erhöhter Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage, steuerliche Vorteile, Hilfen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz sowie verschiedene Vergünstigungen im öffentlichen Leben, etwa im Nahverkehr oder bei Kultureinrichtungen.

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Bundesgeschäftsstelle

Frauenselbsthilfe Krebs – Bundesverband e. V.

Thomas-Mann-Str. 40
53111 Bonn

Tel. 02 28 – 33 88 94 00
Fax 02 28 – 33 88 94 01

kontakt@frauenselbsthilfe.de

Bürozeiten der Geschäftsstelle (Kernzeiten)

Montag – Donnerstag: 9.00 – 15.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr

© Frauenselbsthilfe Krebs – Bundesverband e. V.
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