Knochendichtemessung bei weiteren Indikationen Kassenleistung

Bonn, 5. Mai 2014 - Seit Januar 2014 können Patientinnen und Patienten, die aufgrund von bestimmten Risikofaktoren und/oder chronischen Erkrankungen ein erhöhtes Osteoporose-Risiko aufweisen, eine radiologische Knochendichtemessung (DXA) als Kassenleistung erhalten. Voraussetzung ist, dass aufgrund konkreter Befunde eine gezielte medikamentöse Behandlungsabsicht besteht.

Bis Ende 2013 konnte die DXA nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn Patienten einen Knochenbruch (Fraktur) ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung (äußere Krafteinwirkung) erlitten hatten und gleichzeitig ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose bestand.

Vielen Ärzten scheint die seit Januar geltende Regelung noch nicht bekannt zu sein, denn seit Jahresbeginn hat es zahlreiche Klagen von Patientinnen und Patienten gegeben, die für die Untersuchung privat bezahlen mussten, obwohl in diesen speziellen Fällen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und damit die Untersuchung Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen wäre.

Der Protest von Patientenvertretern hat nun dazu geführt, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Rundschreiben an alle Kassenärztlichen Vereinigungen geschickt hat, um auf korrekte Umsetzung der neuen Regelung zu drängen. Darin heißt es u.a., dass die Leistung der Osteodensitometrie bei den vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Indikationen zu erbringen ist und eine privatrechtliche Abrechnung einen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten darstellt. Sofern der erforderliche technische Stand bezüglich des anzuwendenden Verfahrens nicht eingehalten werden könne, müsse eine Überweisung an einen anderen Vertragsarzt erfolgen, der diese technischen Voraussetzungen erfüllt.

Was heißt das für Sie?

Sollten Sie aufgrund Ihrer Krebserkrankungen und/oder deren Behandlung Knochen- und Gelenkschmerzen haben, kann das ein Zeichen für eine beginnende Osteoporose sein. Insbesondere bei Brust- oder Eierstockkrebs und deren Behandlung – z.B. durch das medikamentöse Blockieren der Eierstockfunktion oder bestimmte chemotherapeutische Behandlungsstrategien – kann es zu negativen Auswirkungen auf den Knochenstoffwechsel kommen. Hier ist eine Abklärung mittels DXA erforderlich, damit ggf. eine gezielte medikamentöse Behandlung erfolgen kann.

Brief des GKV-Spitzenverbandes