Belastungsgrenzen
Für Zuzahlungen für Gesundheitsleistungen gelten bestimmte Belastungsgrenzen. Damit soll verhindert werden, dass Versicherte mehr leisten müssen, als es ihre finanziellen Mittel erlauben.
Die persönliche Belastungsgrenze für Erwachsene beträgt je Kalenderjahr zwei Prozent der gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen aller zum Haushalt gehörigen Personen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Ehepartner. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Grundlage für die Belastungsgrenze.
Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung und muss für den Rest des Jahres keine Zuzahlung mehr leisten.
Eine Möglichkeit, anhand Eurer Einkommens- und Familiensituation den Betrag zu berechnen, den Ihr jährlich maximal an Zuzahlungen für Gesundheitsleistungen entrichten müsst, findet Ihr hier: Zuzahlungsrechner
Absenkung der Belastungsgrenze – Chronikerregelung
Eine Absenkung der Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens ist möglich, wenn Ihr an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet. Die Voraussetzung ist beispielsweise die Notwendigkeit einer andauernden medizinischen Versorgung. Das kann eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung sein, eine Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Für die Abrechnung der Zuzahlungen mit den Krankenkassen gilt grundsätzlich das Kalenderjahr. Versicherten, die im laufenden Kalenderjahr ihre Belastungsgrenzen erreicht haben, wird auf Antrag von ihrer Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung ausgestellt.
Bescheinigung über die chronische Krankheit
Diese sogenannte „Chronikerbescheinigung“ gilt für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde und für das Folgejahr. Das bedeutet, dass die Bescheinigung über das Bestehen einer chronischen Krankheit grundsätzlich alle zwei Jahre neu ausgestellt und der Krankenkasse vorgelegt werden muss.
Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die in die Pflegestufe II oder Pflegestufe III nach dem SGB XI eingestuft sind. Nach Ablauf eines Jahres nach Einstufung in eine dieser beiden Pflegestufen wird das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt. Weitere Nachweise sind daher nicht mehr bei der Krankenkasse einzureichen.
Die Beratung wird in einen Präventionspass eingetragen. Sie soll zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters, längstens jedoch in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beginn des jeweiligen Anspruchsalters wahrgenommen werden. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Stichtage gilt diese Regelung für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche Versicherte jeweils beim Erreichen des Anspruchsalters für die jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen. Eure Krankenkasse informiert Euch über die Einzelheiten.
Wichtig! Zum Nachweis, dass Ihr die Belastungsgrenze erreicht habt, ist es erforderlich, dass Ihr alle Belege über Zuzahlungen während des ganzen Kalenderjahres sammelt! Außerdem ist für die Inanspruchnahme der verminderten Belastungsgrenze eine Bescheinigung des Arztes notwendig, dass Ihr Euch mit ihm über die weitere Therapie verständigt und therapiegerecht verhalten habt. Das Ausstellen der Bescheinigung darf nur verweigert werden, wenn Ihr ausdrücklich erklärt, Euch entgegen der gemeinsamen Verständigung verhalten zu haben und dies auch weiterhin zu tun gedenkt.
Hinweis: Ab den Geburtsjahrgängen 1987 (Frauen) oder 1962 (Männer) gilt Folgendes: Voraussetzung für die Absenkung der Belastungsgrenze ist dann, dass Sie sich von einem Arzt über die die Vor- und Nachteile der empfohlenen Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs und Brustkrebs haben beraten lassen. Die Beratung erfolgt merkblattgestützt nach internationalen Empfehlungen. Sie soll die Berechtigten befähigen, eine informierte Entscheidung für oder gegen die Teilnahme an der Früherkennungsmaßnahme zu treffen. Eine Teilnahme an den Früherkennungsprogrammen ist nicht zwingend.