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  1. …
  2. Schwerbehindertenausweis
  3. Feststellung der Behinderung

Feststellung der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Irrtürmlich werden GdB/GdS oft in Prozent angegeben. Dies ist aber falsch. Es heißt schlicht: "Ich habe einen GdB von 50."

Die Kriterien für die Bestimmung des GdB und des GdS sind in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" festgelegt. Sie werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.

Der GdB und der GdS – früher: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - werden durch ärztliche Gutachter bemessen. Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen. Für die Festlegung entscheidend ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung.

Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Der GdB kann im Ausweis auch nachträglich herauf oder wieder herabgesetzt werden. Für die Heraufsetzung sind ein Antrag auf Neufeststellung sowie neue medizinische Gutachten notwendig.

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, von mindestens aber 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Ohne Krankheitsrückfall erfolgt nach spätestens fünf Jahren, der sogenannten Heilungsbewährung, eine Rückstufung des Grades der Behinderung (GdB) oder eine Aberkennung der Schwerbehinderung.

Zeit der Heilungsbewährung 

Da Menschen mit einer Krebserkrankung wieder vollständig genesen können, gilt die Gewährung eines Schwerbehindertenausweises nur für eine gewisse Zeit, die sogenannte Heilungsbewährung. 

Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder eine andere Primärtherapie (z. B. Bestrahlung) als beseitigt angesehen werden kann. Eine zusätzliche Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Bei einer Krebserkrankung wird im Zeitraum der Heilungsbewährung der GdB höher bewertet, als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt.

Nach Ablauf der Zeit der "Heilungsbewährung", die meist zwischen zwei und fünf Jahren liegt, wird - sofern während dieser Zeit keine Rezidive, Neu- oder Wiedererkrankungen aufgetreten sind - der GdB herabgesetzt oder die Anerkennung einer Schwerbehinderung entfällt ganz. Es wird dann nur noch der Organverlust bewertet.

Um eine ungerechtfertigte Rückstufung zu vermeiden, sollten eventuell aufgetretene Rezidive, Neu- oder Wiedererkrankungen sowie in der Zwischenzeit aufgetretene andere Erkrankungen dem Versorgungsamt mit den beigefügten Arztberichten mitgeteilt werden. Auch von evtl. aufgetretenen Folgeschäden muss dem Versorgungsamt Kenntnis gegeben werden. 

Wird eine Rückstufung als ungerecht erachtet, kann Widerspruch eingelegt werden.

Bewertung des GdB/GdS

Die Bewertung des GdB/GdS erfolgt über die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), bzw. die darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Dieses Werk enthält eine Liste von medizinischen Befunden/Krankheiten, denen jeweils ein GdB/GdS zugewiesen ist. Dort sind die aktuellen geltenden Bewertungen zu den GdB zu finden. Außerdem stehen dort auch ausführliche und sehr gut verständliche allgemeine Erläuterungen zum Thema.

Versorgungsmedizin-Verordnung710 KB
Aktualisiert: August 2025 / Frauenselbsthilfe Krebs

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