Weitere Altersrenten
Neben der Regelaltersrente gibt es noch weitere Formen der Altersrente. Um sie beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. die Einhaltung von Wartezeiten.
Folgende Formen der Altersrente gibt es:
- Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)
- Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI)
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Menschen mit einer Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) können früher in Rente gehen als nicht schwerbehinderte Menschen. Ohne Abschläge können sie die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen, wenn sie:
- das maßgebende Alter erreicht haben
- vor Beginn der Rente als schwerbehindert (GdB von mindestens 50) anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Für Versicherte mit einem Geburtsjahr bis 1963 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahr 1964 liegt sie bei 65.
Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann diese Rente bereits mit 60 ausgezahlt werden, dann jedoch mit Abschlägen. Ab Geburtsjahr 1964 kann die Rente frühestens mit 62 beansprucht werden.
Detaillierte Informationen findet Ihr hier: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Hinzuverdienst bei vorzeitigen Altersrenten
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben.
Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten
Wichtig: Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.