Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. In der Regel werden Ihnen Ihre Angehörigen im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder Kinder Euch nicht gesetzlich vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten.

Seit 2023 gilt ein gegenseitiges Vertretungsrechts von Ehegatten in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB). Diese Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben. Bisher durfte ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. 

Ausführliche Informationen zum Notvertretungsrecht

Das gegenseitige (Notfall-)Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden und gilt nur maximal sechs Monate . 

Für einen Volljährigen können Angehörige ansonsten nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer. Aus diesem Grund ist es sinnvoll eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen.

Mit einer Vorsorgevollmacht benennt Ihr eine Person Eures Vertrauens, die alle Angelegenheiten regelt, wenn Ihr dazu nicht mehr selbst in der Lage seid. Das kann der Ehepartner, ein naher Verwandter oder ein guter Freund sein. Wer auch immer bestimmt wird, ist mit dem Original der Vollmacht im Falle eines Falles sofort handlungsfähig.

Eine Betreuungsverfügung verfolgt im Grunde das gleiche Ziel: Auch hier wird ein Betreuer festgelegt. Der Unterschied besteht darin, dass das Vormundschaftsgericht ihn offiziell bestellt und kontrolliert. Bei der einen wie der anderen Variante wird großes Vertrauen in den Benannten gesetzt. Eine Vollmacht sollte also nicht leichtfertig erteilt werden.

Daher ist es ratsam, sich zunächst mit folgenden Fragen zu befassen:

  • Wer kann sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse kümmern?
  • Wer kann mein Vermögen verwalten?
  • Wem kann ich meine Bankgeschäfte anvertrauen?
  • Wer kann für mich nötige ambulante Hilfen organisieren?
  • Wer kann für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim suchen?
  • Wer kann meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss kündigen?
  • Wer kann sich darum kümmern, wie ich ärztlich versorgt werde?
  • Wem kann ich es zumuten, bei Operationen und medizinischen Maßnahmen für mich zu entscheiden?

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die zu bedenken sind.

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem Umfang – dem Bevollmächtigten sehr weit reichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung Euer Vertrauen zu der Person, die Euch womöglich bis zu Eurem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollt. Dies wird in der Regel ein Angehöriger oder eine Euch sonst sehr nahestehende Person sein. 

Auch bei der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson müsst Ihr nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellung mehrerer Bevollmächtigter). Es ist sinnvoll, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht einzubeziehen. 

Das Bundesjustizministerium bietet auch hierzu sehr hilfreiche Informationen:

Vorsorgevollmacht

Wichtige Hinweise: 

Die Patientenverfügung sowie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können nur dann greifen, wenn Eure Angehörigen darüber Bescheid wissen. Daher ist es sinnvoll, eine entsprechende Hinweiskarte immer bei sich zu führen.

Außerdem solltet Ihr dafür Sorge tragen, dass Patientenverfügung sowie Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Fall des Falles auch gefunden werden. Sie sollten bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden, beim Hausarzt, beim Bevollmächtigten oder einer anderen Vertrauensperson aufbewahrt werden.

Geprüft und aktualisiert: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs