Künstliche Befruchtung

Menschen mit einer Krebserkrankung haben die Möglichkeit, vor der anstehenden Behandlung Spermien oder Eizellen einfrieren zu lassen. So können sie später auch dann noch Kinder bekommen, wenn die Therapie die Fruchtbarkeit beeinträchtigt hat. 

Die Kosten für die Entnahme, das Einfrieren und das Lagern, die sogenannte Kryokonservierung übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Versicherte. Die Kostenübernahme steht Frauen bis zu einem Alter von 40 Jahren und Männern bis 50 Jahren zu.

Maßnahmen, die von der GKV erstattet werden:

  • Beratung durch einen Spezialisten für Fruchtbarkeitsmedizin
  • bei Frauen: Laboruntersuchungen auf Infektionen (innerhalb von drei Monaten vor der Zellentnahme), hormonelle Stimulationsbehandlung (ab 18 Jahren), Bestimmung der Hormonspiegel, Ultraschalluntersuchungen, Eizellentnahme
  • bei Männern: Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung der Spermien bei Männern und Jungen ab der Pubertät und, falls erforderlich, die Entnahme von Hodengewebe zur Gewinnung von Spermien
  • Kryokonservierung inklusive Lagerung der Eizellen oder Spermien

Ausführliche Informationen zum Thema finden sich hier:

Kostenübernahme Kryokonservierung

Auch die Kosten für die Entnahme und das Lagern von Eierstockgewebe werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Kostenübernahme für die Befruchtung

Die späteren Kosten für das Herbeiführen einer Schwangerschaft mit Hilfe der eingefrorenen Ei- oder Samenzellen übernimmt die GKV zu 50 Prozent. Der Gesetzgeber setzt jedoch voraus, dass eine entsprechende medizinische Notwendigkeit und eine Erfolgsaussicht bestehen. Das betroffene Paar muss verheiratet sein. Außerdem gelten Altersgrenzen. Eine künstliche Befruchtung wird erst ab einem Alter von 25 Jahren erstattet und nur bis zum 40. Lebensjahr bei Frauen beziehungsweise dem 50. Lebensjahr bei Männern. Auch sind nur drei Versuche vorgesehen. Betroffene, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen unter Umständen selbst für die Kosten aufkommen.

Unverheiratete bekommen keinen Zuschuss von der Krankenkasse. Sie können die Kosten für eine künstliche Befruchtung jedoch als außerordentliche Belastung steuerlich geltend machen.

Auch gleichgeschlechtliche Ehepaare haben keinen Anspruch auf einen Kassen-Zuschuss für eine künstliche Befruchtung (Urteil des Bundessozialgerichts November 2021/ Az. B1 KR 7/21 R).

geprüft: Februar 2023/ Frauenselbsthilfe Krebs