Behinderte haben Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Dieser mindert je nach Grad der Behinderung das zu versteuernde Einkommen um 310 Euro bis 3.700 Euro im Jahr. Der Pauschbetrag muss über die Steuererklärung beantragt werden. Die Angaben machen Sie im Mantelbogen unter den außergewöhnlichen Belastungen. Anstatt den Behindertenpauschbetrag zu nutzen, können Sie höhere Aufwendungen, die Ihnen wegen der Behinderung entstehen, auch einzeln nachweisen und in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis höher sind als der jeweilige Pauschbetrag.
Welcher Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Folgende Pauschbeträge können gewährt werden:
Grad der Behinderung (GdB) | Pauschale (Euro/Jahr) |
---|---|
25 und 30 | 310 Euro |
35 und 40 | 430 Euro |
45 und 50 | 570 Euro |
55 und 60 | 720 Euro |
65 und 70 | 890 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro |
Der höchste GdB des Jahres ist maßgebend. Der Pauschbetrag für Blinde "Bl" und hilflose Personen "H" beträgt jährlich 3.700 Euro. Als Nachweis gelten der Schwerbehinderten-Ausweis bzw. der Bescheid des Versorgungsamtes.
Behinderten Menschen mit einem GdB von weniger als 50 jedoch mehr als 20 steht der entsprechende Pauschalbetrag nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:
Die Steuerfreibeträge sind bei Zusammenveranlagung von der Hausfrau auf den Ehemann übertragbar und vom Hausmann auf die Ehefrau. Bei rückwirkender Feststellung des GdB kann der Steuerminderbetrag, der sich aus der normalen Veranlagung des Steuerpflichtigen ohne die Berücksichtigung der Körperbehinderung ergibt, rückwirkend erlassen oder erstattet werden.
Schwerbehinderte und Hilflose können die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin / Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn entweder
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.
Es ist zu beachten, dass die Haushaltshilfe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, auch wenn sie nur stundenweise regelmäßig arbeitet. Wegen der Lohnsteuerpflicht gibt das zuständige Finanzamt Auskunft.
Die Pauschalen können in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden oder in der Lohn- oder Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Weitere Erläuterungen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie in unseren Sozialen Informationen.
Geprüft: Januar 2019 / Frauenselbsthilfe Krebs