Stationäre Nach- und Festigungskur

Im Unterschied zur Anschlussheilbehandlung erfolgt eine Stationäre Nach- und Festigungs- bzw. Rehabilitationskur für an Krebs erkrankte Menschen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) nicht direkt im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt. Sie kann bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt werden und muss dann auch in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Erstbehandlung Rehabilitationsmaßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.

Meist erfolgt die Nach- oder Festigungskur über einen Zeitraum von drei Wochen. Die Maßnahme kann jedoch bei Notwendigkeit verlängert oder auch verkürzt werden.

Danach können erneute ambulante oder stationäre Rehabilitations­maßnahmen erst nach Ablauf von weiteren vier Jahren beantragt und durchgeführt werden. Falls es zu einem Krankheitsrückfall kom­men sollte oder andere schwere Erkrankungen eintreten, ist eine Reha-Maßnahme auch vor Ablauf der vier Jahre möglich.  

In Kürze

  • Antrag durch Hausarzt/Patientin bei Rentenversicherungsträger/Krankenkasse
  • Antragstellung innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss der Akutbehandlung
  • Wiederholung bei medizinischem Bedarf möglich
  • Dauer: in der Regel drei Wochen, Verlängerung bei entsprechender Indikation möglich;

Fahrtkosten werden nur nach vorheriger Genehmigung vom Rehabilitationsträger übernommen.

Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs

Logo der Organisation afgis-Transparenzkriterien

Wir sind Mitglied im HKSH-BV