Pflegebedürftige, blinde und hilflose Personen können Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen, wenn Einkommen bzw. Vermögen zu gering sind, um den für die Pflege anfallenden Eigenanteil zu erbringen. Die Gewährung erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen. Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen sein (Pflegegrad) und die Leistungen anderer Versicherungen (z. B. Pflegeversicherung) dürfen die Kosten für die Pflege nicht bzw. nicht vollständig abdecken. Beratung und Antragstellung beim zuständigen Sozialamt.
Informationen zu den Voraussetzungen und zum Umfang finden Sie hier:
Geprüft: Februar 2023/ Frauenselbsthilfe Krebs