Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI)

Renten wegen Erwerbsminderung haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist. Solltet Ihr nicht in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, prüft Euer Rentenversicherungsträger, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Wenn Ihr zwar mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könnt, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Zusätzlich müssen folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen:

  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen und
  • die allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich unter anderem aus den Rentenansprüchen, die Ihr im Laufe Ihres Erwerbslebens erworben haben. Zur Berechnung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente wird ein fiktives Renteneintrittsalter herangezogen und damit ermittelt, wie sich die Rentenansprüche bei gleichbleibender Berufstätigkeit entwickelt hätten. 

Zurechnungszeiten

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, hat sein reguläres Renteneintrittsalter noch nicht erreicht. Um extrem niedrige Renten zu vermeiden, wenn die Krankheit oder Behinderung bereits sehr früh eintritt, hat der Gesetzgeber die sogenannten Zurechnungszeiten eingeführt. Mit ihnen werden die bisher erreichten rentenrechtlichen Zeiten aufgestockt. Die Zurechnungszeit beginnt jeweils mit dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente und endet mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter.

Die Zurechnungszeit ist im Januar 2019 auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren und 8 Monaten angehoben worden. Diese Regelung gilt allerdings nur für "Neu-Rentner". Für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, endet die Zurechnungszeit nach wie vor mit dem Renteneintrittalter von 62 Jahren und drei Monaten. Bis 2031 steigt die Zurechnungszeit schrittweise weiter auf 67 Jahre.

Die sogenannte Zurechnungszeit endet im Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für Menschen, die bereits vor 2020 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, endet sie im Alter von 62 Jahren und drei Monaten. 

Abschläge bei der Altersrente

Wird die Rente vor der jeweils maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen, müssen Abschläge bei der regulären Rente in Kauf genommen werden. 

Erwerbsminderungsrenten sind in der Regel auf drei Jahre befristet. Danach wird der Anspruch erneut überprüft. Grundsätzlich gilt vor dem Erreichen der Altersgrenze: “Reha geht vor Rente“.

Wichtig! Wenn die existenzsichernden Leistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen, können zusätzlich staatliche Sozialleistungen beantragt werden. Im Einzelfall ergeben sich nicht selten sehr komplexe Fallkonstellationen. Daher empfiehlt es sich, die sozialrechtliche Beratung einer Krebsberatungsstelle oder des Sozialdienstes in der Klinik oder Rehabilitationsklinik in Anspruch zu nehmen bzw. auch die Beratungsangebote der Krankenversicherung oder Rentenversicherungsträger zu nutzen.

Detaillierte Informationen zum Thema finden sich hier:

Erwerbsminderungsrente

Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsminderung

Erwerbsminderungsrenten können unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Es gilt, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Geprüft und aktualisiert:  Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs