Pflegegrade und Einstufung

Es gibt fünf Pflegegrade, die sich daran orientieren, wie selbstständig jemand seinen Alltag meistern kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird danach gefragt, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt. Berücksichtigt werden dabei nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen.

Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.

  • PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Verschlechtert sich der gesundheitliche Zustand kann jederzeit ein Antrag auf eine neue Begutachtung und Höherstufung gestellt werden.

Vorgehen bei „falscher“ Einstufung bzw. Ablehnung 

Falls der Pflegebedürftige mit der jeweiligen Entscheidung seiner Einstufung in einen Pflegegrad nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgewiesen, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Wichtig ist hierbei, dass die in den Bescheiden/Mitteilungen enthaltenen Fristen für den Widerspruch oder für eine Klage beachtet und eingehalten werden. Ein Widerspruch ist formlos möglich. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch schriftlich unter Angaben von Gründen bei der gesetzlichen Pflegekasse bzw. dem Träger der privaten Pflegeversicherung einzulegen. 

Geprüft: Februar 2023/ Frauenselbsthilfe Krebs

Logo der Organisation afgis-Transparenzkriterien

Wir sind Mitglied im HKSH-BV