Häusliche Pflege

Zur häuslichen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung zählen alle Leistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause erhält.

Es gibt zwei Möglichkeiten, häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen. Entweder gewährt Euch die Pflegekasse die entsprechende Sachleistung (Bezahlung der Pflegeeinsätze von ambulanten Diensten und Sozialstationen), oder Ihr erhaltet Pflegegeld, mit dem Ihr selbst die Pflege durch geeignete Kräfte sicherstellen. Es gibt auch die Möglichkeit, Geld- und Sachleistungen zu kombinieren. Die Entscheidung hierfür muss  für mindestens sechs Monate getroffen werden. 

Pflegegeld

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden.

Der Bezug von Pflegegeld bei häuslicher Pflege ist an eine verpflichtende Pflegeberatung geknüpft. Die entsprechenden Termine muss der Pflegebedürftige oder die Angehörigen unaufgefordert vereinbaren, und zwar bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Bei Pflegegrad 1 kann halbjährlich eine Beratung vereinbart werden, ist jedoch nicht vorgeschrieben.

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Pflegegeld/Leistungen

Pflegesachleistungen (Pflegedienst)

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat). Diese Leistungen werden als ambulante Pflegesachleistungen bezeichnet. Sie werden von zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten erbracht, die ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse bzw. dem Kostenträger abrechnen. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die voll- und teilstationäre Pflege/Versorgung.

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) können monatlich einen sogenannten Entlastungsbetrag von 125 € (Stand 2022) in Anspruch nehmen. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger bzw. zur Förderung der Selbstständigkeit im Alltag gedacht (z. B. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Betreuungsdienste).

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Pflegesachleistungen/maximale Leistungen

Tages- und Nachtpflege 

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Darin enthalten sind auch die Kosten der morgendlichen und abendlichen Hol- und Bringdienste der Einrichtungen. Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

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Tages- und Nachtpflege/Leistungen

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
(Urlaubs- und Krankheitsvertretung)

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

Eine Ersatzpflege ist bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Leistungen der Verhinderungspflege stehen Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

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Verhinderungspflege/Leistungen

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.  Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum ist auf acht Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe bleibt bei 1.612 EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen hälftig weitergezahlt. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (siehe unten) erstatten lassen. 

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Kurzzeitpflege/Leistungen

Pflege im Heim/stationäre Pflege

Auch Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, erhalten je nach Pflegegrad Leistungen der Pflegeversicherung.

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Stationäre Pflege/Leistungen

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Wer pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung pflegt, hat Anspruch auf Rentenbeiträge. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Pflegebedürftige hat mindestens den Pflegegrad 2.
  • Die Pflegeperson wendet mindestens 10 Stunden in der Woche über mehr als zwei Monate für Pflege auf und erhält für ihre Leistung keine Vergütung.
  • Die zehn Stunden sind auf mindestens zwei Tage verteilt.
  • Die Pflegeperson arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in der Woche. Es besteht die Möglichkeit, die erforderlichen zehn Stunden zu erreichen, indem die Pflegezeit bei mehreren Pflegebedürftigen addiert wird.

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Soziale Absicherung/Leistungen

Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs