Übergangsgeld

Übergangsgeld zählt zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen zur Teilhabe. Es soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie während einer schweren Erkrankung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit sicherstellen. 

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer habt Ihr für die Zeit der Rehabilitationsleistung einen Anspruch auf Fortzahlung Eures Arbeitsentgelts, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt. Ist dieser Anspruch bereits ganz oder teilweise verbraucht, so zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen) gezahlt. 

Voraussetzung: Ihr müsst unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. 

Auch wenn Ihr Krankengeld bezieht, könnt Ihr während der Reha-Maßnahme ein Übergangsgeld erhalten, wenn Ihr zuvor rentenversicherungspflichtig wart.

Das Übergangsgeld wird – wie die gesetzlichen Renten – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst (= dynamisiert). Während des Bezugs von Übergangsgeld besteht Sozialversicherungspflicht, wobei die Beiträge vom Leistungsträger getragen werden. Es beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. 

Wenn Ihr selbständig tätig beziehungsweise freiwillig Versicherter wart, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

Erhaltet Ihr während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt oder erzielt Arbeitseinkommen, so werden diese Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. 

Wart Ihr unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung arbeitslos, erhaltet Ihr (unter bestimmten Voraussetzungen) Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes.

Weiterführende Informationen

Geprüft: Februar 2023/ Frauenselbsthilfe Krebs